Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ZENNER International GmbH & Co. KG für die Lieferung und Montage von Verbrauchszählern und Bereitstellung von IoT Gateways sowie für Datendienstleistungen und sonstige Dienstleistungen
A. Allgemeine Regelungen
I. Anwendungsbereich, Vertragspartner
- Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „AG“), unterliegen unseren nachstehenden Bedingungen (künftig: AGB). Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge und geschäftliche Kontakte in der Fassung, die wir dem AG in ihrem Wortlaut spätestens bei Zustandekommen dieses Schuldverhältnisses bekannt gegeben haben.
- Diese AGB gelten ausschließlich; abweichende oder für uns ungünstige ergänzende Bedingungen des AG werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. ZENNER behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Sie werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht.
- Die AGB von ZENNER gelten auch dann, wenn ZENNER in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des AG die Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos erbringt.
II. Vertragsschluss, Vertragsanpassungen
- Die Angebote von ZENNER sind bis zur Auftragserteilung des AG freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Rücksendung eines unterschriebenen Vertragsangebotes durch den AG, einer Vertragsbestätigung von Seiten ZENNER zustande oder durch eine von beiden Seiten unterschriebene Vertragsurkunde. Verwendet der AG zur Bestellung ein Bestellformular von ZENNER, kommt der Vertrag mit Eingang dieser Bestellung bei ZENNER und Vertragsbestätigung zustande. Der AG erhält über den Vertragsinhalt eine Bestätigung.
- Wenn der AG den Vertragsabschluss durch einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen lässt, ist er verpflichtet, ZENNER auf Verlangen dessen vollständigen Namen und Anschrift mitzuteilen.
- Sollte durch nachträgliche Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften (z.B. Eichgültigkeitsdauer) oder durch den AG veranlasste Veränderungen der technischen Voraussetzungen der Liegenschaft eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsinhalts notwendig werden, können die Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen.
III. Schriftform
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
- Änderungen und Aufhebungen dieses Vertrages sowie dieser Formbestimmungen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Form.
IV. Preise und Preiserhöhungen
- Die Preise von ZENNER sind EURO-Preise, wenn keine andere Währung angegeben ist. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
- Grundlage für die Berechnung der Lieferungen und Leistungen von ZENNER ist die jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- ZENNER behält sich bei Werk- und Dienstverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten, Änderungen von Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten) geändert haben, jedoch nicht mehr als einmal im Vertragsjahr.
- Bei Kaufverträgen behält sich ZENNER Preisänderungen vor, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss eingetreten sind und die auf Preisänderungsfaktoren wie Steigerung der Material- und Lohnkosten, unvorhersehbare Kostensteigerungen oder -senkungen aufgrund gesetzlicher Änderungen von Steuern, Abgaben oder sonstigen Lasten beruhen.
V. Ruhen von Leistungspflichten, Höhere Gewalt, Verzug
- Sämtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Lieferungen/Leistungen durch uns sind nur verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferungen und Leistungen von ZENNER ist, dass der AG seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Liefer– und Leistungspflichten von ZENNER ruhen, solange der AG seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Kommt der AG diesen Pflichten nicht innerhalb einer von ZENNER gesetzten angemessenen Frist nach, ist ZENNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. ZENNER haftet während des Ruhens ihrer Leistungspflichten nicht für mögliche dem AG hieraus entstehende Schäden. Weitergehende Rechte von ZENNER bleiben hiervon unberührt.
- ZENNER ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
- Nach Vertragsschluss eintretende außergewöhnliche Ereignisse wie etwa von ZENNER nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streik, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen oder behördlichen Maßnahmen, befreien ZENNER für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit von ihren Leistungspflichten.
- Sollte aufgrund solcher Ereignisse die Leistung für ZENNER unmöglich werden, so richten sich die Rechte des AG nach Abschnitt A, Ziff. VI. dieser AGB.
- Kommt ZENNER mit ihrer Liefer- oder Leistungspflicht in Verzug, kann der AG entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in Abschnitt A, Ziff. XI geregelten Umfang ausgeschlossen.
VI. Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
- ZENNER wird von ihrer Leistung frei, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind gemäß dem in Abschnitt A, Ziff XI. geregelten Umfang ausgeschlossen.
- Sollte ZENNER die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom AG zu vertretenden Umständen möglich sein (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der AG verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von ZENNER zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von ZENNER. Kommt der AG dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ZENNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. ZENNER haftet während des Ruhens ihrer Leistungspflichten nicht für mögliche dem AG hieraus entstehende Schäden. Weitergehende Rechte von ZENNER bleiben hiervon unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt bei Warenkauf
- Die von ZENNER gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von ZENNER, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen.
- Erwirbt der AG an der von ZENNER gelieferten Ware Eigentum durch Verbindung, ist er verpflichtet, die Trennung zu dulden und die Ware zurück zu übereignen, wenn ZENNER vom Vertrag zurückgetreten ist. Ist eine Trennung nicht mehr möglich, geht der entsprechende Wertanteil (Rechnungswert) an dem verlorenen Eigentum auf ZENNER über. Der AG verwahrt in diesem Fall das Miteigentum von ZENNER unentgeltlich.
- Weiterhin gilt folgendes:
- der AG darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder einbauen, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der AG hat ZENNER über Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Er trägt die Kosten, die ZENNER im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehen, falls diese nicht von dem Dritten erlangt werden können.
- der AG tritt ZENNER bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen sämtliche ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der Ware entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber mit allen Nebenrechten im Voraus ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen von ZENNER bedarf.
- der AG ist zur Einziehung der an ZENNER abgetretenen Forderungen ermächtigt. ZENNER ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, insbesondere wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderungen insgesamt mehr als 10 % der aufgrund der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen von ZENNER, ist ZENNER auf Verlangen des AG verpflichtet, darüberhinausgehende Sicherheit nach ihrer Wahl freizugeben.
- ZENNER ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
VIII. Mängelhaftung, Garantien
- Bei mangelhaft erbrachter Werk- oder Dienstleistung kann ZENNER nachbessern. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, falls ZENNER die Nachbesserung unberechtigterweise ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).
- ZENNER haftet nur, wenn der AG offensichtliche Mängel unverzüglich ab Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung ZENNER schriftlich anzeigt.
- Technische Datenblätter, die von uns oder dem Hersteller herausgegeben werden, bilden einen Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Eigenschaften, Verwendungen oder öffentliche Äußerungen, die wir aufgestellt haben oder die ein anderes Glied der Vertragskette aufgestellt hat, gehören nur zu den geschuldeten Anforderungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.
- Die in Prospekten, Katalogen, Produktblättern, Angeboten oder Internetauftritten enthaltenen Produkteigenschaften sind lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen und stellen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits-, oder sonstige Garantieerklärung im rechtlichen Sinne dar.
- Eine von ZENNER gegebene Garantie liegt nur dann vor, wenn eine dahingehende Erklärung und der konkrete Inhalt des Garantieversprechens ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, Schadensersatzansprüche jedoch nur entsprechend dem in Abschnitt A, Ziff. XI. dieser AGB geregelten Umfang.
- Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren bei Dienst- und Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Dienst- oder Werkleistung, bei Mietverträgen innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Mietsache, es sei denn, dass ZENNER den Mangel arglistig verschwiegen hat. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Abschnitt A, Ziff. X. dieser AGB.
IX. Besondere Mängelhaftung beim Gerätekauf
- ZENNER haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Der AG hat einen offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Ablieferung und einen versteckten Mangel unverzüglich nach Entdeckung ZENNER schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
- Schadensersatzansprüche sind in dem in Abschnitt A, Ziff XI. dieser AGB geregelten Umfang ausgeschlossen.
- ZENNER behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
- Sofern ZENNER auch die Pflicht zur Erstmontage der gekauften Ware übernommen hat, finden die Regelungen zur Montage gemäß Abschnitt B, Ziff. IV. dieser AGB Anwendung.
- Rechte des AG wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
X. Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
- Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Sache, es sei denn, ZENNER ist Arglist vorzuwerfen. Soweit die Produkte von uns installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
- Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Abschnitt A, Ziff. XI dieser AGB.
XI. Haftungsausschluss
- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ZENNER oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ZENNER beruhen;
- bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ZENNER oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ZENNER beruhen;
- bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen, d. h. für die Erreichung des jeweiligen Vertragszweckes bedeutenden Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von ZENNER oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden;
- bei Schäden, wenn und soweit ZENNER eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernommen oder eine bestimmte Eigenschaft zugesichert hat, jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare oder vom Zweck der Eigenschaftszusicherung erfasste Schäden, oder wenn ZENNER Arglist vorzuwerfen ist.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
XII. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen von ZENNER sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf die auf der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von ZENNER geleistet werden.
- Schecks und Wechsel werden von ZENNER nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG.
- Bei Zahlungsverzug des AG richten sich die Rechte von ZENNER nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Außendienstmitarbeiter, Ableser, Monteure oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von ZENNER sind weder zur Ausstellung von Rechnungen noch zum Inkasso berechtigt.
- Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist sie ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Erlangt ZENNER bei einem AG nach Vertragsschluss von Umständen Kenntnis, die eine Gefährdung der Gegenleistung begründen, ist ZENNER berechtigt, die Durchführung der von ihr geschuldeten Leistung solange zu verweigern, bis der AG entweder eine angemessene Sicherheit leistet oder die für die Verweigerung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
- Werden ZENNER Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen, insbesondere eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist ZENNER nur zur Leistung Zug-um-Zug oder gegen eine angemessene Sicherheitsleistung verpflichtet. Kommt der AG dieser Aufforderung zur Sicherheitsleistung trotz einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht nach, ist ZENNER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
XIII. Teilleistungen
- Teilleistungen, die ZENNER gesondert in Rechnung stellen kann, sind zulässig, soweit sie dem AG unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Sie sind in jedem Fall zulässig, wenn die Gründe, die der Leistung im Ganzen entgegenstehen, von dem AG zu vertreten sind (z.B. Verletzung seiner Mitwirkungspflichten).
XIV. Kündigung, Form
Die Kündigung eines Vertrages bedarf der Schriftform. Die Schriftform ist mittels Telefax, nicht jedoch durch Übersendung einer E-Mail gewahrt.
XV. Entsorgung von Batterien und Elektrogeräte
- Die meisten von ZENNER verwendeten Geräte enthalten Batterien. Teilweise sind diese aus technischen Gründen in das Gerät fest eingebaut. Batterien enthalten Stoffe, die bei nicht fachgerechter Entsorgung der Umwelt schaden und die menschliche Gesundheit gefährden können. Um die Abfallmengen zu reduzieren sowie nicht vermeidbare Schadstoffe aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfällen zu reduzieren, sollen Altgeräte vorrangig wiederverwendet oder die Abfälle einer stofflichen oder anderen Form der Verwertung zugeführt werden. Dies ist nur möglich, wenn Altgeräte, Batterien oder sonstige Zubehörteile des Produktes wieder an den Hersteller zurückgeführt werden.
- Geräte, die mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne versehen sind, dürfen von dem AG nicht über die kommunalen Abfalltonnen (Hausmüll) entsorgt werden. Die Geschäftsprozesse von ZENNER sehen vor, dass ZENNER und die von ZENNER eingesetzten Fachfirmen oder Servicepartner Altgeräte inklusive der Batterien und sonstigem Zubehör nach dem Austausch bzw. nach Ende der Nutzungsdauer wieder mitnehmen und fachgerecht entsorgen. Die Altgeräte und die darin enthaltenen Batterien können aber auch bei jeder ZENNER Niederlassung kostenlos abgegeben werden. ZENNER übernimmt auch in diesem Fall die Rückführung an den Hersteller.
XVII. Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software
- Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des AG hergestellt worden ist. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
- Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Besteller die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Es wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.
- Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
XVIII. Nutzungsrechte
- Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.
- Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem AG und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas Anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
- Der Besteller erhält, soweit nichts Anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar.
- Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Besteller nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.
- Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
- Dritte im Sinne dieser Ziffer sind auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.
B. Besondere Regelungen
I. Zusätzliche Regelungen bei der Bereitstellung von IoT Gateways (ZENNER Connect Funksystem)
1 Leistungsumfang
1.1 Der Leistungsumfang umfasst zusätzlich die Lieferung und optional Montage sowie Inbetriebnahme von IoT Gateways zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Zählerfernauslesung. Die jeweiligen Leistungen sind in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung von ZENNER näher beschrieben.
1.2 Der Leistungsumfang von ZENNER umfasst nicht den Betrieb des Funknetzes. Diese Aufgaben werden durch einen Dritten (ZENNER Connect GmbH, Netzwerkprovider) übernommen.
2 Einwilligung des AG
Der AG willigt mit seiner Beauftragung ein,
- dass ZENNER IoT Gateways zur Einrichtung des LoRaWAN® Funksystems für die Standorte des AG nach Maßgabe der vertraglichen und technischen Voraussetzungen montieren und in Betrieb nehmen kann.
- dass ZENNER für den mit der Montage erforderlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes sowie der Gebäude- oder Wohnungsbestandteile (z.B. Decken, Wände) vornimmt.
- dass die IoT Gateways auch nach Beendigung dieses Vertrages zur weiteren Nutzung durch ZENNER oder einem von ZENNER beauftragten Dritten an den Standorten des AG verbleiben können, bis der AG ausdrücklich in Textform deren Demontage durch ZENNER verlangt. Der AG kann die Demontage frühestens zur Beendigung dieses Vertrages verlangen.
3 Montage der Gateways
3.1 Die Frage der Erforderlichkeit einer Montage sowie die Anzahl und der Standort der IoT Gateways richten sich nach der eingesetzten Technik sowie nach den baulichen und technischen sowie sonstigen örtlichen Gegebenheiten der Liegenschaften, bzw. Gateway-Standorte. Ist zu Beginn der Vertragslaufzeit keine Montage erforderlich, bleibt das Recht von ZENNER unberührt, eine Montage auch zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist.
3.2 Die Montage von Geräten durch ZENNER umfasst den ordnungsgemäßen Einbau, Umbau und Demontage der Geräte entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie eventuell bestehender gesetzlicher Vorgaben.
3.3 Für den Fall, dass die Montage durch ZENNER trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne ihr Verschulden nicht möglich ist, wird ZENNER den AG entsprechend informieren. ZENNER ist sodann mit einer kostenpflichtigen Nachmontage neu zu beauftragen. In diesem Fall übernimmt ZENNER keine Haftung für mögliche Schäden aus der verspäteten oder unvollständigen Auftragsdurchführung.
3.4 ZENNER ist für die bei der Demontage der Geräte verbleibenden Rückstände an den Wänden bzw. an den Decken nicht verantwortlich, da diese im Rahmen der Auftragserfüllung unvermeidbar sind. ZENNER ist zu deren Beseitigung (z.B. Streichen von Wänden oder Decken, Rückbau von Steckdosen) nicht verpflichtet.
3.5 ZENNER haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4 Inbetriebnahme und dauerhafte Bereitstellung
4.1 Hat der AG mit ZENNER Verträge über den Kauf von IoT-Endgeräten geschlossen, verbinden sich die Endgeräte nach der Montage und Inbetriebnahme der IoT Gateways automatisch über die IoT Gateways. Möchte der AG eigene IoT-Endgeräte anderer Anbieter über die IoT Gateways verbinden, so ist ihm dies nur nach Abschluss eines gesonderten Vertrages mit ZENNER oder einem von ZENNER beauftragten Dritten möglich.
4.2 Die jeweiligen Leistungen zur dauerhaften Bereitstellung sind in der Leistungsbeschreibung von ZENNER näher beschrieben.
5 Mitwirkungs- und Informationspflichten des AG
5.1 Für die fehlerfreie und vertragsgemäße Montage, Inbetriebnahme und dauerhafte Bereitstellung der IoT Gateways sowie die Aufrechterhaltung der Empfangsfähigkeit zwecks Datenübertragung durch die Dienstleister der ZENNER von den IoT-Endgeräten über die IoT Gateways und das öffentliche Telekommunikations- oder Mobilfunknetz bis hin zu den Servern der ZENNER ist Voraussetzung, dass der AG seine nachfolgend aufgeführte Mitwirkungs- und Informationspflichten erfüllt.
5.2 Der AG ist verpflichtet,
- sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des ZENNER Connect Funksystems eingehalten werden und alle weiteren technischen Voraussetzungen in seinen Liegenschaften, bzw. an den Standorten erfüllt werden, die hierfür erforderlich sind;
- die Montage, Wartung und Reparatur sowie die Kontrolle und Anpassungen der erforderlichen Hard- und Software durch ZENNER und seiner Erfüllungsgehilfen zu ermöglichen sowie die Montagestelle/n und sonstigen notwendigen Örtlichkeiten frei zugänglich zu machen und alle dafür erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten;
- einen Stromanschluss nach Maßgabe der technischen Bedingungen zum Betrieb des IoT Gateways auf seine Kosten bereitzustellen;
- die dauerhafte, ununterbrochene und exklusive Stromversorgung zum ungehinderten Betrieb des IoT Gateways durch die Dienstleister der ZENNER auf seine Kosten zu gewährleisten;
- dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen der Stromversorgung, insbesondere durch Dritte (z.B. Mieter, Hausmeister, Handwerker) kommt, welche den Betrieb des IoT-Netzes einschränken könnten. Hierzu sind die in der Liegenschaft verkehrenden Dritten (z.B. Mieter, Hausmeister, Handwerker) vom AG entsprechend zu informieren;
- bei Vorliegen besonderer Gründe am Standort des AG einen Internetzugang in eigenem Namen und auf eigene Kosten bereit zu stellen, der nicht durch Firewalls, Proxy Server oder andere technische Möglichkeiten beschränkt ist, um die Inbetriebnahme zwecks Datenübertragung durch die Dienstleister der ZENNER von den IoT-Endgeräten über die IoT Gateways und das öffentliche Telekommunikations- oder Mobilfunknetz bis hin zu den Servern der ZENNER durchzuführen. Besondere Gründe sind insbesondere, eine unzureichende oder fehlende Mobilfunkverbindung, keine ausreichende Datenverbindung der IoT Gateways zum GSM-Netz eines Mobilfunknetzbetreibers oder entgegenstehende Internetsicherheits-richtlinien am Standort des AG.
- jede Entfernung, Verlust, Mängel oder Störung des ZENNER Connect Funksystems unverzüglich an ZENNER zu melden;
- bei der Entstörung ist ZENNER oder sein Erfüllungsgehilfe soweit erforderlich, zu unterstützen;
- die Speicherung oder das behördliche Bereitstellen von Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden, soweit ZENNER oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung (z.B. gemäß Teil 7 des TKG) dazu verpflichtet ist.
- alle sonstigen erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Betrieb des ZENNER Connect Funksystems nicht zu beeinträchtigen.
5.3 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gelten die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieser AGB zur Haftung. Daneben ist ZENNER berechtigt, die Leistungspflichten ruhen zu lassen, bis der AG die technischen Voraussetzungen herbeiführt und seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
Dies gilt auch für Leistungspflichten aus anderen Verträgen, sofern diese Leistungspflicht von einer Fernablesung abhängig ist.
Nutzungsrechte
6.1 Die Nutzungsrechte verbleiben bei ZENNER und können auch an von ZENNER beauftragte Dritte ohne Zustimmung des AG übertragen werden.
6.2 Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht der von ZENNER beauftragten Betreiber der IoT Gateways über das ZENNER Connect Funksystem Daten von Dritten im Rahmen des IoT Netzes zu übertragen. ZENNER sichert dem AG zu, dass diesem hierdurch keine Einschränkungen oder Mehrkosten entstehen.
6.3 Eine über den vertraglichen Umfang hinausgehende bzw. eine eigenständige Nutzung der IoT Gateways und des ZENNER Connect Funksystems wird dem AG nicht eingeräumt. Dies kann jedoch nach gesonderter vertraglicher Regelung nachträglich gewährt werden.
7.Nutzungsbeschränkungen und Missbrauch
Nutzung der SIM-Karten und sonstiger Infrastruktur Dritter /Telekommunikationsanbieter
7.1 Die IoT Gateways sind in der Regel mit SIM-Karten ausgestattet, die im Eigentum Dritter (Telekommunikations- bzw. Mobilfunkanbieter) stehen. Die Nutzung der SIM-Karten durch den AG ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Nutzung für andere Zwecke, z.B. für die Anwendung für Sprach- oder SMS Diensten, ausgeschlossen und wird dem AG ausdrücklich untersagt.
7.2 Ein Zuwiderhandeln kann eine kostenpflichtige Abschaltung der SIM-Karte durch den Dritten (Telekommunikations- bzw. Mobilfunkanbieter) zur Folge haben.
Kommt es aufgrund eines Verstoßes zu einer Abschaltung der SIM-Karte durch den Mobilfunknetzbetreiber oder zu einer Störung der Funktionalität des IoT-Netzes oder der IoT-Netzkomponenten beim IoT-Netzbetreiber oder zu einem Schaden an den im Eigentum der ZENNER stehenden IoT Gateways, stellt der AG ZENNER von hierdurch entstandenen Schäden frei. Für beim AG entstandene Schäden (z.B. an den IoT-Endgeräten) hat der AG selbst einzustehen. Die Pflicht des AG zur Zahlung etwaiger nutzungsunabhängiger Entgelte gegenüber ZENNER bleibt von der Sperre unberührt.
8 Nutzung von anderen IoT-Endgeräten sowie von fremden Daten, Hard- und Software
8.1 Möchte der AG eigene IoT-Endgeräte anderer Anbieter über die IoT Gateways verbinden, so ist ihm dies nur nach Abschluss eines gesonderten Vertrages mit ZENNER oder einem von ZENNER beauftragten Dritten möglich. Weitergehende Nutzungsrechte werden dem AG an den IoT Gateways nicht eingeräumt.
8.2 Der AG wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten benutzen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des IoT-Funknetzes oder der zur Nutzung überlassenen technischen Anlagen (u.a. IoT Gateways) führen können.
9 Eingriffe in die Infrastruktur
9.1 Der AG ist verpflichtet, Eingriffe in die Infrastruktur der ZENNER und ihrer Vordienstleister zu unterlassen. Darunter fällt auch die Pflicht, das IoT Gateway nicht ohne Zustimmung von ZENNER von der montierten Stelle zu entfernen oder zu versetzen sowie die Pflicht, keine nachträglichen Änderungen an der Konfiguration der IoT Gateways vorzunehmen, welche den Betrieb des IoT-Netzes durch den von ZENNER beauftragten IoT-Netzbetreiber beeinträchtigen.
9.2 Der AG ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die physikalische Sicherheit der IoT Gateways durch Schutz vor unbefugtem Zugriff sicherzustellen, um Beeinträchtigungen des IoT-Netzes zu vermeiden.
9.3 Wird das IoT Gateway gestohlen, beschädigt, zerstört oder verloren, zeigt dies der AG der ZENNER unverzüglich an.
9.4 ZENNER behält sich das Recht vor, eine erneute Montage, Inbetriebnahme und Bereitstellung eines neuen IoT Gateways nur unter Hinzuziehung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen vornehmen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der AG, wenn er die Beeinträchtigung des IoT Gateways zu verschulden hat.
10 Besondere Haftungsregelung
10.1 Kommt der AG seiner Pflicht zur Erfüllung der technischen und baulichen Voraussetzungen nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist nicht nach, ruhen die Leistungspflichten der ZENNER bis der AG die technischen Voraussetzungen erfüllt hat.
Dies gilt auch für Leistungspflichten aus anderen Verträgen, sofern diese Leistungspflicht von einer Fernablesung abhängig ist.
Weitergehende Rechte von ZENNER bleiben hiervon unberührt.
10.2 Entstehen durch Verstöße gegen die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen und Missbrauchsverbote Beeinträchtigungen des IoT-Netzes oder Fehler bei der Datenübertragung durch den von ZENNER beauftragten IoT-Netzbetreiber, ist ZENNER berechtigt, daraus entstehende Kosten an den AG weiterzureichen.
Der AG trägt die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physikalischen Sicherheit getroffen hat oder dass er die IoT Gateways vertragswidrig genutzt hat.
10.3 ZENNER haftet nicht für Unterbrechungen des Stromnetzes (z.B. Stromausfälle), die sie nicht zu vertreten hat.
10.4 ZENNER ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch vom AG veranlasste Verzögerungen der Anzeige von Entfernung, Verlust, Mängel oder Störungen des ZENNER Connect Funksystems verursacht werden.
10.5 Liegt im Falle einer Fehlermeldung kein Mangel vor oder hat dieser den Mangel oder die Störung allein zu vertreten ist ZENNER berechtigt, dem AG die dadurch entstehenden Kosten (z.B. Fehlersuche, Mangelbeseitigung oder Entstörung) in Rechnung zu stellen.
11 Vertragsdauer, Kündigung
11.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Vertrages in Kraft und hat eine unbestimmte Laufzeit.
11.2 Der Vertrag ist frühestens mit der Kündigung des letzten, zwischen ZENNER und dem AG geschlossenen und auf diesen Vertrag bezugnehmenden Einzelvertrages (Metering as a Service, Netzbetrieb, etc.) kündbar. Ziff 9.4 bleibt hiervon unberührt. Hat der AG diesen oder einen Einzelvertrag für mehrere Liegenschaften abgeschlossen, ist eine liegenschaftsbezogene Kündigung zulässig. Ziff 9.4 bleibt hiervon unberührt.
11.3 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
11.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Diese ist mittels Telefax, nicht jedoch durch Übersendung einer E-Mail gewahrt.
12 Vertragsbeendigung
12.1 Sind die Gateways Eigentum von ZENNER, können diese nach Beendigung des Vertrages nicht ohne Zustimmung von ZENNER ausgebaut werden.
12.2 Verbleiben die Gateways nach Beendigung des Vertrages beim AG, verpflichtet sich der AG, die Nutzung der Geräte durch die von ZENNER beauftragten Betreiber der IoT Gateways zwecks Datenübertragung weiterhin zu gestatten.
12.3 Möchte der AG eigene IoT-Endgeräte anderer Anbieter über die IoT Gateways verbinden, so ist ihm dies nur nach Abschluss eines gesonderten Vertrages mit ZENNER oder einem von ZENNER beauftragten Dritten möglich. Weitergehende
Nutzungsrechte werden dem AG an den IoT Gateways nicht eingeräumt.
C. Sonstiges
I. Gerichtsstand, anwendbares Recht,
- Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Saarbrücken. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
II. Datenschutz
- ZENNER wird die vom AG übermittelten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zwecks erheben, speichern, verarbeiten und nutzen. Der AG erteilt ZENNER hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Der AG duldet die Speicherung oder das behördliche Bereitstellen von Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit ZENNER oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung (z.B. gemäß Teil 7 des TKG) dazu verpflichtet ist.
- Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen von ZENNER und die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der AG wird bei Vertragsschluss über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag aufgeklärt.
III. Technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen
Vertrag, AGB und sonstige Vertragsbestandteile berücksichtigen den jeweils bei Vertragsschluss bestehenden technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen. Änderungen dieses Rahmens, wie Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von Entscheidungen einer Behörde oder verbindlicher technischer Richtlinien, können die von ZENNER zu erbringende Leistung beeinflussen.
IV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
ZENNER International GmbH & Co.KG
Heinrich-Barth-Str. 29
66115 Saarbrücken
Juni 2025